Beiträge im ASV

Der Jahresschein des ASV Lippstadt kostet 170 EUR. Mit diesem Schein ist es erlaubt, den Schulte-Stratmann See, Dirksmeiersee, Römersee, Boker Heide See, den Boker Kanal und die Glenne zu befischen.

Um den Jahresschein zu erhalten, ist es notwendig, einen gültigen Jahres-/Fünfjahresfischereischein vorzulegen sowie eine Kopie des Prüfungszeugnisses. Weiterhin muss ein Antrag für den Jahresschein ausgefüllt werden.

Der Antrag für den Jahresschein ist in unserer Geschäftsstelle erhältlich und kann dort ausgefüllt und abgegeben werden. Ein Download des Jahresscheinantrages ist nicht möglich.

Beitrag Mitglieder im ASV

Der jährliche Beitrag für eine Mitgliedschaft kostet 150 Euro. Bei Neuaufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr von einmalig 200 Euro fällig.

Mitglieder des ASV sind berechtigt, alle Gewässer des ASV Lippstadt zu beanglen, inklusive der gesamten Lippestrecke.

Wochenscheine

Für die Gewässer Schulte-Stratmann See, Boker-Heide See, Römersee und Dirksmeiersee sind im ASV Wochenscheine erhältlich.

Die Kosten für einen Wochenschein betragen 35 Euro zuzüglich 20 Euro Pfand für Papiere und Schlüssel.

Ausführliche Beschreibungen zum Wochenschein finden sie unter Service -> Wochenscheine.

Ruhende (passive Mitgliedschaft

Mitglieder des ASV haben die Möglichkeit, ihre Mitgliedschaft für einen Zeitraum von 3 Jahren in eine passive Mitgliedschaft umzuwandeln. Das Mitglied ist in diesem Zeitraum nicht berechtigt, an den Gewässern des ASV den Fischfang auszuüben.

Der Beitrag für eine passive Mitgliedschaft beträgt 26 Euro pro Jahr.

Jugendgruppe

Die Kosten für eine Mitgliedschaft der Jugendgruppe sind nach dem Alter in 2 Gruppen gestaffelt:

    • Jugendliche vom 10. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres zahlen einen Jahresbeitrag von 20 €.
    • Jugendliche vom 16. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen einen Jahresbeitrag von 46 €.

Nicht geleisteter Arbeitsdienst

Für einen nicht geleisteten Arbeitsdienst wird ein Beitrag in Höhe von 50 Euro fällig. Dieser ist bei der nächsten Scheinausgabe zu entrichten. Andernfalls ist eine erneute Vergabe von Erlaubnisscheinen ausgeschlossen.